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2 Beiträge aus dem Gebiet "Familienrecht"
26.05.2004 | Familienrecht |
Der BGH hatte in einer viel beachteten Entscheidung vom 11.02.04 (XII ZR 265/02) die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages zu beurteilen, in welchem die bereits verheirateten Parteien zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen sowie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichteten. Das OLG hatte den Ehevertrag als unwirksam angesehen. Der BGH hat klargestellt, dass es den Ehegatten grundsätzlich frei steht, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck dieser Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung den ehelichen Lebensverhältnissen in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das ist um so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zum Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zukommt. Der Versorgungsausgleich ist als vorweggenommener Altersunterhalt anzusehen und steht auf gleicher Stufe wie dieser. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt - für sich allein genommen - angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung. Die Überprüfung der Eheverträge erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird überprüft, ob der Ehevertrag nach einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihres geplanten oder bereits verwirklichten Lebenszuschnitts sittenwidrig ist. Dies wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung, dass der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen. In einem zweiten Schritt ist im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr missbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigen in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. In einem solchen Fall hat der Tatrichter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Übrigens: Im Hinblick auf den Güterstand bedeutet dies für Unternehmer, dass sie im Wege der Gütertrennung ihren Betrieb und die Arbeitsplätze auch künftig aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung heraushalten können. Indes bedarf es dort sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, ob nicht der Gütertrennung eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs in diesem Sinne vorzuziehen ist. Denn diese ist erbrechtlich wie erbschaftsteuerlich günstiger. Die Gütertrennung vergrößert zum einen die gesetzlichen Erbteile der Kinder und damit auch deren beim Tod des Unternehmers sofort fällige Pflichtteilsansprüche. Andererseits verschärft sie die Erbschaftsteuerbelastung, weil der steuerfreie Zugewinnausgleich der überlebenden Unternehmersgattin entfällt. Insbesondere Unternehmer, die ehe- und erbvertraglich Gütertrennung mit einem so genannten "Berliner Testament" kombiniert haben, sollten sich dringend über eine Nachbesserung der Vereinbarungen beraten lassen.
30.04.2004 | Familienrecht |
Es empfiehlt sich, in Zeiten geistiger Gesundheit vorzusorgen und zu regeln, was im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit zu geschehen hat. Eine Generalvollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vollmachtgebers in allen Vermögensangelegenheiten. Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten umfasst alle persönlichen und sonstigen Nichtvermögensangelegenheiten, nach Wunsch auch die Patientenverfügung sowie die Betreuungsverfügung. Mit letzterer wird klargestellt, dass, falls das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers für erforderlich hält, die Vollmacht bestehen bleibt und der Bevollmächtigte oder einer der Bevollmächtigten zum Betreuer bestellt werden soll. Für die Vorsorgevollmacht sollte kein Formular verwendet, sondern ein individuelles, den Bedürfnissen des Vollmachtgebers entsprechendes Schriftstück verfasst werden. Die Vollmacht muss im Rechtsverkehr umfänglich verwendbar sein und darf dem Vollmachtsadressaten nichts Unmögliches abverlangen. Die oft empfohlene Formulierung, dass die Vollmacht nur gelten solle, wenn "ich in Folge schwerer körperlicher oder psychischer Erkrankung in meiner Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt bin, so dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann", entwertet sie für das Außenverhältnis vollständig. Für den Adressaten der Vollmacht ist der Gesundheitszustand des Vollmachtgebers und somit der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit auch bei medizinischer Vorbildung nie in gerichtsfester Weise feststellbar. Verabschieden sollte man sich auch - gerade bei Generalvollmachten - von der enummerativen Aufzählung einzelner Befugnisse des Bevollmächtigten. Sie verunsichert den Vollmachtsadressaten und verleitet dazu, die exemplarische Aufzählung der Einzelbefugnisse entgegen dem Vollmachtstext als abschließend zu werten. Bedenklich erscheint auch, zur Absicherung des Bevollmächtigten die Befugnis zur Vornahme unentgeltlicher Geschäfte von der Bevollmächtigung auszunehmen. Findet sich eine solche Beschränkung, so ist es dem Bevollmächtigten verwehrt, eine vielfach aus steuer- oder pflichtteilsrechtlichen Gesichtspunkten zweckmäßige lebzeitige Vermögensübertragung vorzunehmen. Wer nicht will, dass ein Adressat der Generalvollmacht, also z.B. ein Bankangestellter, Beamter oder Geschäftspartner liest, welche zum Teil doch sehr privaten Bestimmungen die Patientenverfügung enthält, sollte die Vorsorgevollmacht als zwei getrennte Vollmachtsurkunden, nämlich als Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten einerseits und als persönliche Vollmacht in Nichtvermögensangelegenheiten (mit Patientenverfügung) andererseits errichten. Der Gesetzgeber hat für die Erteilung von Vorsorgevollmachten keine expliziten gesetzlichen Formvorschriften getroffen, mittelbar ergibt sich aus den §§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB, dass einfache Schriftform einzuhalten ist. Nur in Einzelfällen ist die Beteiligung eines Notars erforderlich.
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