Es empfiehlt sich, in Zeiten geistiger Gesundheit vorzusorgen und zu regeln, was im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit zu geschehen hat. Eine Generalvollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vollmachtgebers in allen Vermögensangelegenheiten.
Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten umfasst alle persönlichen und sonstigen Nichtvermögensangelegenheiten, nach Wunsch auch die Patientenverfügung sowie die Betreuungsverfügung. Mit letzterer wird klargestellt, dass, falls das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers für erforderlich hält, die Vollmacht bestehen bleibt und der Bevollmächtigte oder einer der Bevollmächtigten zum Betreuer bestellt werden soll.
Für die Vorsorgevollmacht sollte kein Formular verwendet, sondern ein individuelles, den Bedürfnissen des Vollmachtgebers entsprechendes Schriftstück verfasst werden. Die Vollmacht muss im Rechtsverkehr umfänglich verwendbar sein und darf dem Vollmachtsadressaten nichts Unmögliches abverlangen. Die oft empfohlene Formulierung, dass die Vollmacht nur gelten solle, wenn "ich in Folge schwerer körperlicher oder psychischer Erkrankung in meiner Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt bin, so dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann", entwertet sie für das Außenverhältnis vollständig. Für den Adressaten der Vollmacht ist der Gesundheitszustand des Vollmachtgebers und somit der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit auch bei medizinischer Vorbildung nie in gerichtsfester Weise feststellbar. Verabschieden sollte man sich auch - gerade bei Generalvollmachten - von der enummerativen Aufzählung einzelner Befugnisse des Bevollmächtigten. Sie verunsichert den Vollmachtsadressaten und verleitet dazu, die exemplarische Aufzählung der Einzelbefugnisse entgegen dem Vollmachtstext als abschließend zu werten. Bedenklich erscheint auch, zur Absicherung des Bevollmächtigten die Befugnis zur Vornahme unentgeltlicher Geschäfte von der Bevollmächtigung auszunehmen. Findet sich eine solche Beschränkung, so ist es dem Bevollmächtigten verwehrt, eine vielfach aus steuer- oder pflichtteilsrechtlichen Gesichtspunkten zweckmäßige lebzeitige Vermögensübertragung vorzunehmen.
Wer nicht will, dass ein Adressat der Generalvollmacht, also z.B. ein Bankangestellter, Beamter oder Geschäftspartner liest, welche zum Teil doch sehr privaten Bestimmungen die Patientenverfügung enthält, sollte die Vorsorgevollmacht als zwei getrennte Vollmachtsurkunden, nämlich als Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten einerseits und als persönliche Vollmacht in Nichtvermögensangelegenheiten (mit Patientenverfügung) andererseits errichten.
Der Gesetzgeber hat für die Erteilung von Vorsorgevollmachten keine expliziten gesetzlichen Formvorschriften getroffen, mittelbar ergibt sich aus den §§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB, dass einfache Schriftform einzuhalten ist. Nur in Einzelfällen ist die Beteiligung eines Notars erforderlich.