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07.03.2008 | Arbeitsrecht
Die Sorge (und das Geschrei) vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes waren groß. Nachdem die erste Gesetzesinitiative von „Rotgrün“ mit dem seinerzeit noch „Antidiskriminierungsgesetz“ genannten Vorhaben zur Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien 2002 auf breite Ablehnung gestoßen war, hat erst die Große Koalition vier Jahre später unter dem Druck, EU-Richtlinien in eine nationale gesetzliche Regelung umsetzen zu müssen, einen neuen Anlauf gewagt. Nun hieß und heißt das Gesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Doch sein Inhalt entspricht im Wesentlichen dem Entwurf der Vorgängerregierung. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder bei deren Eintritt zu sanktionieren. Die Besorgnis, es werde nach Inkrafttreten des AGG zu einer Klageflut bereits im Einstellungsgespräch oder später bei laufender Beschäftigung diskriminierter Arbeitnehmer kommen, war unbegründet. Einzuräumen ist freilich, dass Stellenanzeigen und Bewerbungsgespräche seither mit erheblich größerer Sorgfalt und Vorsicht gestaltet werden müssen. Nach knapp zwei Jahren Rechtspraxis schälen sich, wie schon zuvor unter der Geltung der §§ 611a, b BGB a.F., zwei Problemschwerpunkte heraus, nämlich einmal die Altersdiskriminierung und die geschlechtsbezogene mittelbare Diskriminierung. Während die Altersdiskriminierung de facto auch eine „Jugend-Diskriminierung“ sein kann, weil es altes Alter und junges Alter gibt, ist die mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung dadurch gekennzeichnet, dass dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Bewertungskriterien oder Verfahren (i.d.R.) Frauen in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligen.
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