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17.03.2009 | Arbeitsrecht
Jedem Vertragsgestalter und Vertragspartner ist sie vertraut: Die doppelte Schriftformklausel. Meistens lautet sie so oder ähnlich: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“
Im Arbeitsrecht war und ist der Hauptzweck einer solchen Klausel, das Entstehen einer betrieblichen Übung zu verhindern, einer über einen längeren Zeitraum hinweg geübten Praxis also, Leistungen ohne ausdrücklichen Leistungs- oder Widerrufsvorbehalt zu gewähren. Das Regelungsziel an sich, nämlich mit der doppelten Schriftformklausel eine solche Übung auszuschließen, hat das Bundesarbeitsgericht nicht beanstandet, wohl aber deren mögliche Irreführung. Irreführend und intransparent ist eine solche Klausel nämlich dann, wenn sie beim anderen Teil den Eindruck erweckt, auch eine nach Vertragsschluss getroffene mündliche Abrede sei generell unwirksam, Ansprüche zu begründen. Dies verstoße gegen den Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Da das Bundesarbeitsgericht eine geltungserhaltende Reduktion ablehnt, womit eine teilweise unwirksame Regelung auf ihren (noch) wirksamen Kern reduziert wird, gibt es nur einen Ausweg aus dem Dilemma. Die doppelte Schriftformklausel muss künftig klar erkennen lassen, dass sie sich auf individuelle mündliche Vereinbarungen nicht erstreckt. Das geht künftig so: „Änderungen dieses Vertrages, die nicht auf einer individuellen Vereinbarung beruhen, bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Verzicht auf die Notwendigkeit der Schriftform.“
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