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27.08.2009 | Arbeitsrecht
In grenznahen Regionen spielt die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer naturgemäß eine erhebliche Rolle. So gibt es beispielsweise im Südwesten Baden-Württembergs Gewerbebetriebe, die oft mehr als 50 v.H. ihrer Belegschaft aus französischen (elsässischen) Arbeitnehmern rekrutieren. Das höhere deutsche Lohnniveau lockt. Immer häufiger aber wird auch eine Niederlassung im benachbarten Elsass errichtet und mit ihr zusammen ein sogenannter Gemeinschaftsbetrieb unterhalten. Welche Folgen dies für den Kündigungsschutz hat, hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst dann, wenn der Betrieb i.d.R. mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Das regelt § 23 KSchG. Wenn dort von einem Betrieb die Rede ist, könne das nur, so das BAG, ein in Deutschland gelegener Betrieb sein. Solche in der ausländischen Niederlassung beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht dem deutschen Recht unterliegen, zählen bei der Berechnung des maßgeblichen Schwellenwerts (10 +) selbst dann nicht mit, wenn die ausländische Arbeitsstätte mit einer deutschen Arbeitsstätte einen Gemeinschaftsbetrieb bildet. Für den kleinen deutschen Gewerbebetrieb und seine Mitarbeiter in Südbaden mit französischer (aber etwa auch in der Schweiz gelegenen) Niederlassung hat das erhebliche Konsequenzen: Überschreitet die deutsche Betriebsstätte die maßgebliche Mitarbeiterzahl von regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten nicht, begründet auch die höhere Gesamtbeschäftigtenzahl unter Hinzurechnung der ausländischen Mitarbeiter keinen Kündigungsschutz.
Anders gewendet: Ob eine Kündigung sozialwidrig ist, kann nur dann geprüft werden, wenn gegenüber allen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber dasselbe (deutsche) Arbeitsrecht gilt.
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