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11.08.2004 | Arbeitsrecht
Das ist ein seit jeher kontrovers diskutiertes Thema. Je nachdem, wie weit oder eng ihre Grenzen durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsgericht gezogen werden, hängt davon der Arbeitsplatz ab. Deutlich machen das zwei frisch veröffentlichte Entscheidungen deutscher Landesarbeitsgerichte (LAG) zu Meinungsäußerungen von Arbeitnehmern zum Terroranschlag vom 11. September 2001. Während dem LAG Nürnberg zustimmende (mündliche) Äußerungen eines Pflegehelfers an einem Klinikum für eine Kündigung nicht ausreichend erschienen, war für das LAG Schleswig-Holstein mit einer von einem Umweltschutztechniker u.a. im Internet (also nicht am Arbeitsplatz) verbreitenden zustimmenden "Pressemitteilung" das Maß voll. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers war rechtens. Die Leitsätze des LAG Nürnberg lauten: Die Äußerungen eines aus dem Libanon stammenden Arbeitnehmers während des Ansehens der Fernsehbilder vom Terroranschlag am 11. September 2001 im Aufenthaltsraum zu Kollegen sind als Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung nicht geeignet, wenn sie größere Störungen des Betriebsfriedens nicht verursacht haben. Die Äußerungen, "die Anschläge seien zu begrüßen, damit die Amerikaner wüssten, wie Krieg im eigenen Land sei" und "hierfür seien noch viel zu wenige Menschen umgekommen", zeigen auch keine derart menschenverachtende Gesinnung, dass man bei einem Pflegehelfer im Krankenhaus auf die Gefahr schließen könnte, dieser würde sich gegenüber amerikanischen Patienten in irgendeiner Weise negativ verhalten. Der Wegfall des Vertrauens in den Arbeitnehmer erscheint hierdurch nicht gerechtfertigt. Die Äußerungen rechtfertigen selbst dann keinen Auflösungsantrag, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Die behaupteten Gefahren, das Klinikum einer Großstadt erhalte hierdurch ein negatives Image und amerikanische Patienten könnten sich hierdurch abgeschreckt fühlen, erscheinen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als zu abstrakt. Der Leitsatz des LAG Schleswig-Holstein lautet: Bezeichnet ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in einer außerdienstlich verfassten und - u.a. im Internet - verbreiteten Pressemitteilung die Anschläge des 11. September 2001 u.a. als "längst überfällige Befreiungsaktion", so billigt er damit die Terroranschläge. Ein derartiges Verhalten ist als ein Angriff auf die Menschenwürde der Opfer und ihrer Hinterbliebenen zu bewerten und nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung wegen des hierdurch entstandenen Vertrauensverlustes zu kündigen. Bemerkenswert an den Entscheidungen ist, dass der als Pflegehelfer im Krankentransportdienst beschäftigte libanesische Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behielt, obwohl seine zustimmenden Äußerungen am Arbeitsplatz fielen, während die "Pressemitteilung" nach der ausdrücklichen Feststellung des LAG außerdienstlich verfasst war, der Zusammenhang mit einer Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst also im Zweifel nicht evident oder nicht einmal erkennbar war.
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