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24.09.2004 | Arbeitsrecht
Abfindung oder Entlassungsentschädigungen nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sind, abhängig vom Lebensalter, bis zu einem Höchstbetrag von (inzwischen nur noch) 11.000 € steuerfrei. Das ist weitgehend bekannt. Darüber hinausgehende Beträge unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen als außerordentliche Einkünfte einer begünstigten Besteuerung. Das ist weniger bekannt. Für die Betroffenen ist deshalb besonders ärgerlich, wenn die erhoffte Steuervergünstigung (56 % der "normalen" Einkommensteuer) verloren geht, weil beispielsweise die Abfindung nicht vollständig in einem Veranlagungszeitraum/Kalenderjahr zufließt. Verstöße gegen dieses so genannte Zusammenballungsprinzip sind häufig der Grund dafür, dass ein Großteil der Abfindung der Regelbesteuerung unterworfen wird. Nun anerkennt auch der Fiskus, dass Arbeitgeber häufig aus Gründen sozialer Fürsorge noch zusätzliche Leistungen als Bestandteil einer einheitlichen Entschädigung versprechen und diese Leistungen ihrer Art nach über einen längeren Zeitraum gewähren. Hauptanwendungsfall ist die befristete Weiterbenutzung eines Dienstwagens. Aber auch die befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen oder Zuschüssen zum Arbeitslosengeld oder zu einer zusätzlichen Altersversorgung zählen hierzu. In zwei Erlassen hat das Bundesministerium der Finanzen deshalb die Kriterien für die Inanspruchnahme oder den Verlust der Steuervergünstigung zu konkretisieren versucht. Ein Rundschreiben aus dem Mai 2004 hält jetzt fest, dass solche Zusatzleistungen die Steuerbegünstigung der Abfindung nicht gefährden, wenn sie insgesamt nicht mehr als 20 % der "Hauptentschädigung" betragen. Für die Zusatzleistungen selbst kann allerdings die tarifbegünstigte Besteuerung nicht in Anspruch genommen werden.
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