
ars
08.12.2009 | Kapitalanlagerecht
Der BGH hat Ende 2006 die bis dahin streitige Frage entschieden, dass eine Bank, die ihren Kunden den Erwerb von Zertifikaten empfiehlt, auf eine ihr zustehende Rückvergütung hinweisen muss (BGH Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05). Erst dann könne der Kunde beurteilen, ob und inwieweit die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse oder auch im Interesse der Bank sei (BGH Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07). So hat z.B. die Citibank bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung entsprechende Anlageempfehlungen gegeben, ohne ihre Kunden auf eine Rückvergütung in Höhe des Ausgabeaufschlages hinzuweisen.
In diesen Fällen ist der Kunde berechtigt, im Wege des Schadensersatzes sein eingesetztes Kapital nebst einer angemessenen Verzinsung erstattet zu verlangen. Hat der Kunde einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung beauftragt, können auch dessen Kosten geltend gemacht werden.
Die betroffenen Kunden müssen sich aber mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beeilen, denn es droht die Verjährung!
In anderen Zusammenhängen hat nämlich der BGH entschieden, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, sobald die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches zumutbar ist. Daran fehle es nur, solange die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist. Die objektive Klärung der Rechtslage erfolge jedoch mit der Veröffentlichung einer die Rechtslage betreffenden Entscheidung des BGH. Ab da ist die gerichtliche Geltendmachung zumutbar und beginnt die 3-jährige Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB n.F. zu laufen.
Mithin drohen Schadensersatzansprüche wegen mangelnden Hinweises auf eine Rückvergütung, die vor der BGH-Entscheidung entstanden sind, Ende 2009 zu verjähren, falls sie nicht vorher in einer die Verjährung hemmenden Weise geltend gemacht werden.
Wählen Sie ein Rechtsgebiet:
Wählen Sie eine Autorin / einen Autoren:
© 2008 Jehle • Láng • Meier-Rudolph, Kaiser-Joseph-Str. 255, 79098 Freiburg i.Br., jlm@jlm-freiburg.com, Tel. 0761-296840