
ars
26.05.2004 | Steuerrecht
Wer gegen Bezahlung für 5 Jahre auf Wettbewerb verzichtet, unterliegt mit dieser nachhaltigen gewerblichen Tätigkeit der Umsatzsteuer (BFH V R 59/02). Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, die in einem Unterlassen besteht. Dazu gehöre nach der Bestimmung des § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG auch der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Leistung werde auch im Rahmen des Unternehmens und nachhaltig erbracht, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Betreffende beabsichtige, sich weiteren Wettbewerbsverboten zu unterwerfen. Entscheidend sei vielmehr die Dauer des Wettbewerbsverbots. Anders lautende BFH-Rechtsprechung aus der Zeit vor Einführung der Umsatzsteuer ist damit hinfällig.
Wählen Sie ein Rechtsgebiet:
Wählen Sie eine Autorin / einen Autoren:
© 2008 Jehle • Láng • Meier-Rudolph, Kaiser-Joseph-Str. 255, 79098 Freiburg i.Br., jlm@jlm-freiburg.com, Tel. 0761-296840