
ars
16.12.2008 | Steuerrecht
Vor einem Jahr legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer vor. Nach langen Diskussionen steht das Gesetz jetzt kurz vor dem Abschluss, der Bundesrat wird sich am 5. Dezember damit befassen. Hier die wichtigsten Neuregelungen:
Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Wohnfläche bis 200 m² groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres-Regel. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 m² übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern. Wird das Familienheim allerdings innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür "zwingende Gründe" vorliegen (z. B. Tod oder Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe 3), wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.
Es gelten folgende neuen Freibeträge:
Erwerber Gesetzentwurf Geltendes
Recht
Ehegatten 500.000 EUR 307.000 EUR
Kinder 400.000 EUR 205.000 EUR
Enkel 200.000 EUR 51.000 EUR
Übrige Personen
Steuerklasse I 100.000 EUR 51.200 EUR
Personen
Steuerklasse II 20.000 EUR 10.300 EUR
Personen
Steuerklasse III 20.000 EUR 5.200 EUR
Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.
Option 1: Wird der ererbte Betrieb im Kern sieben Jahre fortgeführt, werden von der Besteuerung 85% des Wertes des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am Wert des Betriebsvermögens höchstens 50% betragen. Kleinstbetriebe erhalten einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro.
Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am Wert des Betriebsvermögens höchstens 10% betragen.
Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft. Aus der Verwaltungsvermögensgrenze bleiben z.B. Hofverpachtungen ausgenommen. Der Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt erhalten.
Wählen Sie ein Rechtsgebiet:
Wählen Sie eine Autorin / einen Autoren:
© 2010 Jehle • Láng • Meier-Rudolph • Köberle, Kaiser-Joseph-Str. 255, 79098 Freiburg i.Br., jlm@jlm-freiburg.com, Tel. 0761-296840