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02.09.2011 | Steuerrecht
Entstehen einem Steuerpflichtigen höhere Aufwendungen als Personen mit vergleichbaren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, kann er diese unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastungen bei seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Zivilprozesskosten zählten hierzu bislang grundsätzlich nicht, sondern konnten nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren).
In Änderung dieser Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 12.05.11, VI R 42/10) nun entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dem Steuerpflichtigen ist deshalb zu empfehlen, zu dokumentieren, dass er unter Würdigung des Für und Wider, insbesondere des Kostenrisikos zu dem Ergebnis kam, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Finanzgerichte hält der BFH in seiner Entscheidung dazu an, die Gesamtumstände des Einzelfalls, wie sie sich vor dem Zivilprozess dem Steuerpflichtigen boten, dahingehend zu würdigen. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg des Prozesses muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.
Übrigens: Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
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