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08.03.2010 | Wirtschaftsrecht
Am 01.07.2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft.
Um allen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen, hat das Gesetz zum Ziel, die völlige Blockade eines Bankkontos durch dessen Pfändung zu vermeiden.
Während bisher anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens, wie die Begleichung von Miete, Energiekosten und Versicherungen, bei einer Kontenpfändung erst wieder über dieses Konto abgewickelt werden können, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrags erwirkt hat, wird künftig unter Wahrung der Gläubiger-interessen einem Schuldner ermöglicht, ohne aufwendiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existenziellen Lebensbedarfs benötigt, zur freien Verfügung zu behalten.
Dies geschieht dergestalt, dass der Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungs-freibetrages (z.B. 985,15 € pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen) erhält.
Ein Kontoguthaben in dieser Höhe wird also nicht von der Pfändung erfasst, sondern kann weiter für Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen oder Daueraufträge genutzt werden. Allerdings kann der automatische Pfändungsschutz nur auf einem Girokonto („P-Konto“) gewährt werden. Es wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt, wobei ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen besteht.
Jede natürliche Person darf nur ein einziges P-Konto führen. Die Banken sind ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag zu überprüfen, ob für den Antragsteller bereits ein P-Konto bei einer anderen Bank besteht. Damit soll vermieden werden, dass sich ein Schuldner mehrere P-Konten eintragen und somit ein über dem Selbstbehalt liegendes Vermögen sichern lässt.
Freilich bleibt daneben ein Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht auf Gewährung von individuellem Kontopfändungsschutz weiterhin möglich. Weil es auf die Art der Einkünfte für den Pfändungsschutz nicht mehr ankommt, sind auch die Einkünfte Selbständiger und freiwillige Leistungen Dritter künftig bei der Kontopfändung geschützt.
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